Hilfe,
die ankommt
… und bleibt
Teilen,
was Gott uns schenkt
Als Stifterin oder Stifter tun Sie Gutes – weit über die eigene Lebenszeit hinaus.
Was ist eine Stiftung?
Eine kirchliche Stiftung zeichnet sich dadurch aus, dass das geschenkte Vermögen erhalten bleibt.
Nur die Erträge (Zinsen o. Ä.) dürfen zur Finanzierung des Stiftungszweckes verwendet werden. Der Stiftungszweck als Ausdruck des Stifterwillens ist in der Satzung niedergelegt.
Stiftende gestalten selbst die Lösung von Problemen, dort wo staatliches und gesellschaftliches Engagement nicht ausreicht. Für viele Menschen bedeutet stiften die Erfüllung eines Lebenstraumes. |
Unser Stiftungszweck
Die Stiftung Diakonie und Kirche in der Marktgemeinde Lichtenau wurde im Jahr 2008 gegründet.
Zweck der Stiftung ist es, die Arbeit und Belange des Diakonievereins Lichtenau e.V. sowie der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Lichtenau und Immeldorf zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere erfolgt dies durch Zuschüsse:
· zu allen Aufgabenfeldern und Bereichen der diakonischen und kirchengemeindlichen Arbeit,
· zum Bauunterhalt der diakonischen und kirchlichen Gebäude sowie aller baulichen Anlagen
· an hilfsbedürftige und in Not geratene Gemeindeglieder.
Es werden allezeit Arme sein im Lande; darum gebiete ich dir und sage, dass du deine Hand auftust deinem Bruder, der bedrängt und arm ist in deinem Lande. (5. Mose 15,11) |
Die Diakonie Lichtenau
- Hilfe, die ankommt
Unsere kleine Diakonie Lichtenau leistet unglaublich viel für die Menschen vor Ort.
Ob in der ambulanten Pflege, der hauswirtschaftlichen Dienstleistung oder in der Tagesbetreuung. Wir sind ganz nah an den Menschen.
Im Haus der Begegnung treffen sich Menschen unter dem Motto „Begegnung, Betreuung, Bildung.”
Wir freuen uns, wenn Sie uns helfen, damit wir anderen nachhaltig helfen können.
Gutes zu tun und mit andern zu teilen vergesst nicht; denn solche Opfer gefallen Gott.
(Brief an die Hebräer, Kapitel 13, Vers 16)
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Stiften bietet steuerliche Vorteile:
· Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ fördert der Gesetzgeber Beiträge von Privatpersonen zur Lösung gesellschaftlicher Probleme. Zudem wurde das Spendenrecht vereinfacht.
· Höchstgrenze für den Spendenabzug ist nach § 10 b Abs. 1 EStG einheitlich 20 vom Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
· Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden können, sind unbegrenzt vortragsfähig.
· Der Höchstbetrag als Sonderausgaben in den Vermögensstock einer Stiftung beträgt 1 Mio. Euro und kann im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen neben den als Sonderausgaben zulässigen Beträgen hinaus abgezogen werden. Nach bisheriger Rechtspraxis kann der Betrag von Eheleuten doppelt geltend gemacht werden.
· Natürliche Personen können den Sonderabzug in einem Zeitrahmen von zehn Jahren einmal in Anspruch nehmen.
· Auch Zuwendungen in den Vermögensstock einer bestehenden Stiftung sind abziehbar.
· Für Zuwendungen wird eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt.
Auch das Erbschaftssteuerrecht begünstigt Stifterinnen und Stifter:
· Geerbtes Vermögen, das innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall an eine gemeinnützige Stiftung fließt, wird rückwirkend steuerfrei.
Er hat die Macht, euch so reich zu beschenken, dass ihr nicht nur jederzeit genug habt für euch selbst, sondern auch noch anderen reichlich Gutes tun könnt.
(2. Brief an die Korinther, Kapitel 9, Vers 8)
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Kontakt:
Pfarrer Claus Ebeling (Vorstandsvorsitzender), Uhlandstr. 1, 91586 Lichtenau, 09827 247